Die gesetzliche Krankenversicherung in der Elternzeit

Die gesetzliche Krankenversicherung in der Elternzeit – Eltern, die Nachwuchs erwarten und berufstätig sind, können nach der Geburt des Kindes eine Elternzeit beantragen.

Wenn Sie Ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Sie einen Rechtsanspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes. Mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers können Sie sogar 12 Monate dieser Elternzeit zwischen dem dritten und zwölften Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.

Krankenversicherung und Elternzeit

Die gesetzliche Krankenversicherung in der Elternzeit

Die gesetzliche Krankenversicherung in der Elternzeit

Nun stellt sich aber hierbei die Frage, wie es mit der Krankenversicherung in dieser Zeit aussieht. Lag während der Schwangerschaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor, steht einem für die drei Jahre eine beitragsfreie Versicherung zu. Wird nach der Elternzeit wieder eine Beschäftigung aufgenommen oder Arbeitslosengeld bezogen, so erfolgt automatisch wieder der Übergang in die gesetzliche Krankenversicherung.

Trifft aber Beides nicht zu, so kann man sich und das Kind über den Partner in der Familienversicherung anmelden. Wer freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, und bis zur Inanspruchnahme des Erziehungsgeldes zudem berufstätig, bekommt auch eine beitragsfreie Versicherung.

Elternzeit beantragen

Die Elternzeit ist ein Zeitraum für eine Freistellung der Arbeit nach der Geburt des Kindes. Alle Eltern haben einen Anspruch auf diese Zeit. Beantragt werden muss sie rechtzeitig beim Arbeitgeber, aber auch bei der zuständigen Krankenversicherung, damit die beitragsfreie Versicherung genehmigt wird. Gehen nach Ende der Elternzeit beide Partner arbeiten und sind gesetzlich bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert, so kann man frei wählen, in welcher das Kind beitragsfrei in die Familienversicherung aufgenommen werden soll.

Eine beitragsfreie Versicherung steht nicht nur den leiblichen Kindern zu, sondern auch Stiefkindern, Enkel, Pflege- und Adoptionspflegekindern. Aber auch dem eingetragenen Lebenspartner, sofern er oder sie selbst kein Einkommen hat.

Versicherung in der Familienversicherung

Normalerweise steht den Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine beitragsfreie Versicherung in der Familienversicherung zu. Sind diese aber dann noch in der Ausbildung, kann dieses über diesen Zeitraum hinaus beantragt werden.

Ist eine schwangere Ehefrau nicht berufstätig, kann man noch während der Schwangerschaft einen Antrag an die Krankenkasse des Partners zur Aufnahme des Neugeborenen in die Familienversicherung stellen.

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  1. Kinder-Aktuell.de schrieb

    Schade. Bisher hat noch niemand ein Kommentar geschrieben. Aber sei Du doch der Erste. Nutze einfach das Formular etwas weiter unten.