Fristlose Kündigung in der Schwangerschaft
Eine schwangere Arbeitnehmerin, die eine fristlose Kündigung erhält, sollte sich nicht so leicht ins Bockshorn jagen lassen. Vom Gesetz her ist diese und jede andere ordentliche Kündigung während er Schwangerschaft unwirksam.
Das ist jedoch nur der Fall, wenn der Arbeitgeber auch von der Schwangerschaft weiß. Erhält eine schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung, ist schnelles Handeln gefragt. Sie kann dem Arbeitgeber auch nach der Kündigung in einem Zeitraum von zwei Wochen mitteilen, dass sie schwanger ist.
Kündigung in der Schwangerschaft – Schriftliches Atest

Eine fristlose Kündigung in der Schwangerschaft
Diese Mitteilung sollte in schriftlicher Form durch ein ärztliches Attest erfolgen. Wird daraus ersichtlich, dass die Schwangerschaft schon bestand, als der Frau gekündigt wurde, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Dazu bedarf es auch keiner weiteren Mitteilung durch den Arbeitgeber, dass die Kündigung zurückgenommen wurde.
Per Gesetz hat diese Kündigung nie stattgefunden und muss auch nicht zurückgenommen werden. Bei vielen Arbeitnehmerinnen ist nach diesem Vorfall jedoch das Betriebsklima empfindlich gestört. Der Chef könnte die Schwangere oft nicht gerade mit Samthandschuhen anfassen und mehr verlangen, als sie in ihrem Zustand leisten kann.
Motivation und Betriebsklima
Hinzu kommt auch noch seelischer Druck, denn das Ganze ist in den meisten Fällen sehr belastend. Schließlich wollte der Arbeitgeber sich ja von der Arbeitnehmerin trennen, aus welchen Gründen auch immer, und das trägt nicht gerade zur Motivation bei. Sollte das Betriebsklima unerträglich werden, kann die Arbeitnehmerin sich vom Arzt durch ein Berufsverbot von der Arbeit freistellen lassen.
Eine andere und für beide Seiten einvernehmliche Lösung könnte ein sogenannter Aufhebungsvertrag sein. Hier wird der Arbeitnehmerin eine gewisse Summe als Abfindung angeboten. Vom Gesetz her gilt diese Abmachung als Kündigung von beiden Seiten und ist damit rechtswirksam. Selbstverständlich steht es einer schwangeren Arbeitnehmerin jederzeit frei, von selbst zu kündigen.
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