Schwangerschaft: Probezeit & Kündigung
In der Regel sind schwangere Arbeitnehmerinnen vor der Kündigung während der Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Geburt geschützt.
Dies ist im Mutterschutzgesetz so geregelt. Allerdings sieht die Sachlage bei einer Kündigung in der Probezeit schon wieder ganz anders aus. Die meisten Firmen schließen heutzutage Verträge ab, bei denen an die Probezeit nicht automatisch ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag anschließen muss.
Schwanger und Probezeit

Schwanger: Kündigung in der Probezeit
Die Probezeit an sich ist ein befristeter Vertrag, der eine Laufzeit zwischen drei und sechs Monaten hat und nicht extra gekündigt werden muss. Falls der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keinen Anschlussvertrag aushändigt, ist das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Probezeit beendet. Daran ändert auch eine Schwangerschaft nichts. Deshalb sollten Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind, ihren Arbeitsvertrag genau prüfen, bevor sie sich auf Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber einlassen.
Auch ein Verschweigen der Schwangerschaft, bis der Probevertrag in einen richtigen Vertrag umgewandelt wurde, ist nicht anzuraten. Zwar ist die Arbeitnehmerin dann erst einmal durch das Mutterschutzgesetz vor einer Kündigung geschützt, jedoch fühlt der Arbeitgeber sich aufs Kreuz gelegt und wird bei der nächstpassenden Gelegenheit dann doch die Kündigung aussprechen. Und selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, das Arbeitsverhältnis ist auf jeden Fall nachhaltig gestört.
Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen
Bei Verträgen, die eine Probezeit vorsehen, aber dann formlos in einen Arbeitsvertrag umgewandelt werden, hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund. Das könnte zum Beispiel eine schlechte finanzielle Lage sein und wenn ohnehin Entlassungen mehrerer Arbeitnehmer anstehen. Dann hat der Arbeitgeber mit Hilfe einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde die Option, auch einer schwangeren Arbeitnehmerin ohne Verstoß gegen das Arbeitsrecht zu kündigen.
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