Urlaubsanspruch während Mutterschutz und Elternzeit
Der Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes und der Elternzeit besteht aus unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen. Der Mutterschutz unterliegt hierbei dem Mutterschutzgesetz.
Dieses besagt, dass die werdende Mutter in dieser Zeit – nämlich sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach dem Geburtstermin – keine Beschäftigung ausüben darf. Daraus dürfen Ihr keine Nachteile für einen Urlaubsanspruch entstehen. Diese Fehlzeiten vor und nach der Geburt gelten als reguläre Arbeitszeit. Deshalb hat die Mutter nach Ablauf der Schutzfrist den Anspruch auf die vollen Tage des Jahresurlaubes, wenn Sie keine Elternzeit in Anspruch nimmt.
Jahresurlaub im Mutterschutz

Der Urlaubsanspruch während Mutterschutz und Elternzeit
Diesen Urlaubsanspruch kann man im Falle einer Schwangerschaft sogar über einen längeren Zeitraum als üblich geltend machen. Normalerweise verfällt der nicht genommene Jahresurlaub zu einem festgelegten Zeitraum im nächsten Jahr.
Hat eine Frau aber in der Zeit des Mutterschutzes noch Urlaubsanspruch und kann diesen nicht mehr abgelten – da sie anschließend in die Elternzeit geht – verfällt dieser nicht. Dieser Urlaub kann direkt im Anschluss an diese Zeit genommen werden, oder sogar noch im Folgejahr bis zu einem bestimmten Zeitraum, der betrieblich festgelegt ist.
Urlaubsanspruch und Elternzeit
Hat man einen Jahresurlaub von beispielsweise 30 Tagen, so kann man in diesem Fall über die ganzen Tage verfügen. Anders verhält es sich, wenn die berufstätige Mutter eine Elternzeit beantragt. In diesem Falle darf der Arbeitgeber vom Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat in der Elternzeit 1/12 des Jahresurlaubs kürzen.
Geht beispielsweise eine Mutter ab September eines Jahres in die Elternzeit, so verkürzt sich der Jahresurlaub um zehn Tage, bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr. Hat man aber vor dem Mutterschutz mehr Urlaub genommen, als einem durch die Streichung der Elternzeit zustehen würde, wird er dann im Jahr der regulären Beschäftigung abgezogen. Geht man während der Elternzeit wieder in Teilzeit oder stundenweise arbeiten, so muss der Arbeitgeber die Urlaubstage anteilmäßig nach dem Teilzeitgesetz für die entsprechende Zeit anrechnen.
Ähnliche Beiträge- baby: Die Verlängerung der Elternzeit – Elternzeit verlängern
Die Verlängerung der Elternzeit – Die Elternzeit wird in der Regel auf zwei...
- finanzielles: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Elternzeit
Die gesetzliche Krankenversicherung in der Elternzeit – Eltern, die Nachwuchs...
- schwangerschaft-geburt: Mutterschutz – Mutter und Kind schützen
Der Mutterschutz beschreibt bestimmte Sonderregelungen am Arbeitsplatz, die schwangere...
- geburt: Frühgeburt, Frühchen – Risiken & Mutterschutz
Von einer Frühgeburt spricht man, wenn das Kind vor dem Ende der 37. Schwangerschaftswoche...
Schade. Bisher hat noch niemand ein Kommentar geschrieben. Aber sei Du doch der Erste. Nutze einfach das Formular etwas weiter unten.